REGISTRATION AMTSGERICHT MONTABAUR in Germany: 6 AR 62/09 HUMAN
HUMANSPORTAID for Philippines e.V.
Die Original_Satzung wurde am 8. März 2009 von der Gründungsversammlung beschlossen . Geändert durch Mitgliederversammlung am 5.5.2o21 in Bezug §2(2)
§ 1 Name und Sitz des Vereins / Geschäftsjahr
(1) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und heißt “HUMANSPORTAID for Philippines e.V.“.
(2)Er hat seinen Sitz in 53577 NEUSTADT-UNTERELSAFF.
(3)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Ziele und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Sport und Sporterziehung, insbesondere in Ländern die der Entwicklung bedürfen bzw. sogenannte „Schwellenländer “.
Die Förderung soll dazu beitragen, dass mehr Freundschaften und Friede existiert.
Durch die Sportförderung sollen Menschen inspiriert werden Kreativität und Selbstbewusstsein zu entdecken, um sich selber und ihrem Land besser zu helfen ( Hilfe zur Selbsthilfe ).
Dieses Ziel soll über Wissens-Transfer und Aktionen erreicht werden, zum anderen
durch die Vernetzung der Institutionen, die mit dem nationalen /internationalen Sport
betraut sind, sowie Privatpersonen die den Sportgeist unterstützen.
(2) Er verfolgt keine gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch die Durchführung von Trainingslager, Trainingseinheiten in Sport-Verbänden, Sport-Clubs/Teams, Schulen oder ansässigen Sport-Partner in den jeweiligen Ländern
durch Events, Turniere, Cups, Ligen, Sportereignisse , die den Frieden und der internationalen Freundschaft dienen ( insbesondere gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und deren Ansehen )
durch Wissenstransfer über Videos/CDs/DVDs, Bücher, Internet, TV , Radio
durch Sportseminare und Sport-Beratungsangebote in den einzelnen Ländern
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitgliedschaft
(1.1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(1.2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und
Ehrenmitgliedern.
(1.3) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von
ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche
oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und
den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.
(1.4) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in
besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der
Mitgliederversammlung erforderlich.
(2) Rechte und Pflichten der Mitglieder
(2.1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
(2.2) Zu den Mitgliederpflichten gehören: Beitragspflicht, vereinsrechtliche Treue- und
Förderungspflicht sowie Pflichten, die sich aus der Vereinssatzung ergeben.
(2.3) Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, EMail-
Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus
ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt
den Verein von jeglicher Haftung frei.
(2.4) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-,
Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen. Sie haben darüber hinaus das
Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
(2.5) Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch
kein Stimm- oder Wahlrecht.
(2.6) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.
(3) Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(3.1) Der Eintritt in den Verein erfolgt nach Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Die
Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand
ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Der abgelehnte
Antragsteller kann die Mitgliederversammlung anrufen, abschließend über seinen
Mitgliedsantrag zu entscheiden.
(3.2) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, freiwilligem Austritt oder Ausschluss vom Verein
oder mit Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(3.3) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss dem
Vorstand 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
(3.4) Bei groben Verletzungen der Mitgliederpflichten kann der Vorstand den sofortigen
Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
(4) Mitgliedsbeiträge
(4.1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung.
(4.2) Im Härtefall entscheidet der Vorstand über ein vollständiges oder anteiliges
Erlassen der Beitragspflicht.
(4.3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden
Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Zur Protokollierung von
Versammlungsbeschlüssen wählen die versammelten Mitglieder einen
Protokollanten.
(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
– Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht
der Revisoren entgegen.
– Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
– Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für ein Jahr.
– Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
(2) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst; hierüber werden
schriftliche Protokolle angefertigt.
(3) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(4) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten.
(5) Der Vorstand lädt schriftlich oder per E-Mail zwei Wochen im Voraus mindestens
einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.
(6) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Bei Ablehnung eines
potentiellen Mitglieds durch den Vorstand kann Einspruch bei der
Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(7) Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte oder kann eine andere Person
damit beauftragen. Die mit der Geschäftsführung beauftragte Person darf für ihre
Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
(8) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte
entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig
durchzuführen.
§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft , die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Sports und der Sporterziehung insbesondere von Kindern zu verwenden hat.
§ 9 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die
Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.
NEUSTADT, 5. Mai 2021
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