REGISTRATION AMTSGERICHT MONTABAUR in Germany:  6 AR 62/09 HUMAN

HUMANSPORTAID for Philippines e.V.

Die Original_Satzung wurde am 8. März 2009  von der Gründungsversammlung beschlossen . Geändert durch Mitgliederversammlung am 5.5.2o21 in Bezug §2(2)

§ 1 Name und Sitz des Vereins / Geschäftsjahr

(1) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und heißt “HUMANSPORTAID for Philippines e.V.“.

(2)Er hat seinen Sitz in 53577 NEUSTADT-UNTERELSAFF.

(3)Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Ziele und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Sport und Sporterziehung, insbesondere in Ländern die der Entwicklung bedürfen bzw. sogenannte „Schwellenländer “.

  • Die Förderung soll dazu beitragen, dass mehr Freundschaften und Friede existiert.

  • Durch die Sportförderung sollen Menschen inspiriert werden Kreativität und Selbstbewusstsein zu entdecken, um sich selber und ihrem Land besser zu helfen ( Hilfe zur Selbsthilfe ).

Dieses Ziel soll über Wissens-Transfer und Aktionen erreicht werden, zum anderen

durch die Vernetzung der Institutionen, die mit dem nationalen /internationalen Sport

betraut sind, sowie Privatpersonen die den Sportgeist unterstützen.

(2) Er verfolgt keine gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere

  • durch die Durchführung von Trainingslager, Trainingseinheiten in Sport-Verbänden, Sport-Clubs/Teams, Schulen oder ansässigen Sport-Partner in den jeweiligen Ländern

  • durch Spendenaktionen, die den unprofessionellen nicht-reichen Sportler in die Lage versetzen auch Sport betreiben zu können

  • durch Events, Turniere, Cups, Ligen, Sportereignisse , die den Frieden und der internationalen Freundschaft dienen ( insbesondere gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und deren Ansehen )

  • durch Wissenstransfer über Videos/CDs/DVDs, Bücher, Internet, TV , Radio

  • durch Sportseminare und Sport-Beratungsangebote in den einzelnen Ländern

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine

Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

(1) Mitgliedschaft

(1.1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(1.2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und

Ehrenmitgliedern.

(1.3) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von

ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche

oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und

den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.

(1.4) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in

besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der

Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) Rechte und Pflichten der Mitglieder

(2.1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den angebotenen Veranstaltungen des Vereins

teilzunehmen.

(2.2) Zu den Mitgliederpflichten gehören: Beitragspflicht, vereinsrechtliche Treue- und

Förderungspflicht sowie Pflichten, die sich aus der Vereinssatzung ergeben.

(2.3) Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, EMail-

Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus

ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt

den Verein von jeglicher Haftung frei.

(2.4) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-,

Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen. Sie haben darüber hinaus das

Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(2.5) Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch

kein Stimm- oder Wahlrecht.

(2.6) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

(3) Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(3.1) Der Eintritt in den Verein erfolgt nach Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Die

Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den

Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand

ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Der abgelehnte

Antragsteller kann die Mitgliederversammlung anrufen, abschließend über seinen

Mitgliedsantrag zu entscheiden.

(3.2) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, freiwilligem Austritt oder Ausschluss vom Verein

oder mit Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(3.3) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss dem

Vorstand 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

(3.4) Bei groben Verletzungen der Mitgliederpflichten kann der Vorstand den sofortigen

Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

(4) Mitgliedsbeiträge

(4.1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die

Mitgliederversammlung.

(4.2) Im Härtefall entscheidet der Vorstand über ein vollständiges oder anteiliges

Erlassen der Beitragspflicht.

(4.3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden

Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.

(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Zur Protokollierung von

Versammlungsbeschlüssen wählen die versammelten Mitglieder einen

Protokollanten.

(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht

der Revisoren entgegen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für ein Jahr.

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit

Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

(2) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst; hierüber werden

schriftliche Protokolle angefertigt.

(3) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(4) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten.

(5) Der Vorstand lädt schriftlich oder per E-Mail zwei Wochen im Voraus mindestens

einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.

(6) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Bei Ablehnung eines

potentiellen Mitglieds durch den Vorstand kann Einspruch bei der

Mitgliederversammlung eingelegt werden.

(7) Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte oder kann eine andere Person

damit beauftragen. Die mit der Geschäftsführung beauftragte Person darf für ihre

Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

(8) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der

Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte

entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig

durchzuführen.

§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen

des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte

Körperschaft , die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Sports und der Sporterziehung insbesondere von Kindern zu verwenden hat.

§ 9 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die

Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

NEUSTADT, 5. Mai 2021