Grundsatzprogramm, mit Präambel,
Aufstehen sozial gerechte intelligente
Partei ( Aufstehenpartei )

1. Präambel
Die Präambel ist ein aktiver Bestandteil des
Grundsatzprogramms und hat Auswirkung
auf die Satzung der Partei.
Die “Aufstehen sozial gerechte intelligente Partei” ( Langnamenbezeichnung ) ist eine
Partei , die das Ziel hat eine friedliche bessere soziale Welt zu ermöglichen mit
höchster Achtung zur Natur&Umwelt mit den dazugehörigen Lebewesen.
Die Aufstehenpartei ( Kurzamenbezeichnung ) übernimmt demnach weitestgehend
die Ziele die im Jahre 2017 seitens der NeueLinkeBewegung definiert wurden und nun
in den einzelnen Grundsatzthemen/Grundsatzziele Widerhall finden.
Demnach ist die Aufstehen-Partei eine Mitgliederorganisation die sozial gerecht,
friedlich, tolerant, weltoffen global, genderneutral, religionsneutral und intelligent
ökologisch ausgerichtet ist.
Sie strebt einen tariflichen inflationsgeschützen Gerechtigkeitskorridor in der
Wirtschafts- und Finanzpolitik an, der unabhängig sein kann von Grosskonzernen und
Kapitalmärkten.
Dies beinhaltet, dass gleiche Löhne für vergleichbare Arbeiten gezahlt werden sollen.
Mitbestimmungen, basidisdemokratische Aktionen wie Volksentscheide,
Meinungsumfragen, Bürger-Diskussionen auch ohne Wahlen, sieht die Aufstehen
-Partei als Willkommen an.
Naturschutz, Kinder-/Jugendschutz und Tierschutz werden von der Aufstehen-Partei
insbesondere beachtet und fordert nach Gesetzeslage härtere Strafen bei Verstössen,
ohne je dabei die Todesstrafe zu befürworten.
Außerparlamentarische soziale Bewegungen/Organisationen/Vereine sind wichtig und
die Aufstehenpartei strebt stetige Zusammenarbeit dementsprechend an, nicht nur
im Inland. Insbesondere die Verankerung mit Friedensbewegungen gegen
Imperialismus und Krieg.

 

2. Grundsätzliche Haupt-Themengebiete der Aufstehen-Partei und ihre Ziele
I. Naturschutz,Umwelt und Energie
Deutschland ist ein in der UNO verankerter regionaler Teil der Erde, daher hat der
Staat und die Aufstehen-Partei die Aufgabe organisatorische Energie einzusetzen, um
ein Leben auf dieser Erde und im Weltall auf einem hohen Niveau zu generieren und
zu erhalten.
Dies ist nicht nur in Hinsicht auf das Lebewesen Mensch zu interpretieren, sondern
auch bzgl. Pflanzen, wie z.B. Wälder, sowie Tiere und in Zukunft auch Künstliche-
Intelligenz-Technologien (KI).
Recycling, Müllvermeidung, Qualitätsschutz von lebenswichtigen Resourcen, wie
das Element Wasser, sind konkrete politische Forderungen für die Zukunft in denen auch
sehr viele neue Arbeitsplätze geschaffen werden können.
Von der qualvollen Massentierhaltung und von Monokulturen soll sich die Menschheit
verabschieden.
Wichtige wissenschaftliche Analysen, wie z.B. zu hohe Co2 Belastungen, die den
Lebenserhalt gefährden sind umgehendst zu berücksichtigen und dementsprechend
im Sinne Pro-Natur/Umwelt umzusetzen.
Die AUFSTEHEN-Partei , vom technischen Stand im Jahr 2018 ausgehend, lehntAtomstrom , Kohleverstromung strikt ab. Reperatur und Hilfestellung mit höchstem
technischen Wissen zur Sicherung von gefährlichen Atomkraftwerke/Kohlekraftwerke,
zum Schutz der Bevölkerung, ist allerdings erlaubt. Neubauten von Kohlekraftwerke
und Atomkraftwerke sind zu unterlassen.
Förderung der Dezentralisierung von Energie, zum Beispiel durch dezentrale
Solaranlagen/Solardachpfannen, kleinere vertikale und horizontale
Windenergieanlagen. Ebenso dezentrale Wasserstoffgewinnungsanlagen auch mit
ausländischen Partnern.
Energieeinsparungsmaßnahmen sollen ebenso kein Tabu sein.
II. Frieden und Verteidigung
Eine deutsche Armee sollte nur Verteidigungs- und Friedensaufgaben haben.
Bei Natur-Katastrophen, in Zusammenarbeit mit Innenministeriun und
Aussenministerium eventuell tätig werden. Auslandseinsätze der Armee bei Umwelt-
und Unfallkatastrophen bedarf der mehrheitlichen Zustimmung des Bundestages.
Keine Mitgliedschaft in agressiven imperialistischen Militär-Bündnissen.
Die Bundeswehr kann Teil von UNO-“Blau-Helm”-Missionen sein zur
Friedenssicherung.
III. Wirtschaft und Finanzen
Internationale transparente Reorganisation/Reformen von Zentralbanken, wie z.B. EZB,
und bessere Regelungen von Devisenfestlegungen.
Effizientere, bürgerfreundliche, transparentere staatliche Kontrollmechanismen
gegenüber Zentralbanken und Kapitalmärkte sollen schnellst möglich umgesetzt
werden. “Casino- Spekulationen” auf Kosten der Steuerzahler weltweit sollen
vermieden werden. Abschaffung der Mentalität des ” Trickledown Systems”. Dies
bedeutet, dass ärmere Bevölkerungsschichten und Mittelstand nicht durch Elite
/Superreiche finanziell unterworfen und dadurch in unzumutbaren
menschenrechtsunwürdigen Abhängigkeiten geraten.
Gegebenenfalls mehr Angestellte, um Steuerbetrug und Betrugsvorgänge aufzudecken
und zu verhindern. Inflation/ Deflation/Kaufkraftverluste und damit verbundene rapide
Preissteigerungen,
z.B. bei Grundnahrungsmitteln, Mieten, Abgaben und Gebühren, müssen durch
inflationsgeschütztes Geld abgeschafft werden. Entmachtung der Zins- und
Zinseszinspolitik.
Bessere transparentere Erfassung und Kontrolle von Inflations- und Deflationskriterien.
Dabei soll eine genaue Berechnungseinbeziehung von Wertobjekten, z.B. Aktien,
Anleihen etc., erfolgen.
Kaufkrafterhalt und Sparen, auch ohne Zinsen, sollen geschützt werden.
Aufhebung der Klasseneinteilung Arbeiter, Angestellte, Beamte etc. Es soll nach
tariflichen Branchen konsequenter eingeteilt und bezahlt werden.
Konsequentere tarifliche Stufen-Einteilungen sind anzustreben.
Abschaffung überflüssiger Finanzmärkteprodukte, wie z.B. Derivate, und bessere
Kontrollen von Banken und Finanzmärkte!
Keine Bank oder Firma ist “to big to fail”.
Förderung von Öko- und Friedensprodukten, damit Kriege überflüssiger werden.
Solange ein konsequentes Tariflohngeldsystem (TLG) nicht konsequent umgesetzt
wird, ist eine in Stufen gesteuerte Vermögenssteuer, höhere Spitzensteuersätze
für Superreiche, sowie eine Finanztransaktionssteuer ( moderne Tobinsteuer), gegen
Spekulationen an den Weltbörsen, zu implementieren .
Eine Maschinensteuer wird angestrebt, solange es ein klassisch kapitalistisches
System mit Zinsen, Inflation und unfairen Löhnen weiterhin gibt.Die Digitalisierung, Künstliche Intelligenz (KI) bzw. Roboterisierung, erübrigen reguläre
Menschen- Arbeitzeit, daher sollen Profite/Gewinne dem Staat zurückfliessen , um
reguläre menschliche Arbeiten tariflich fair zu entlohnen, so dass eine sozial bessere
Geldverteilung stattfinden kann.
Belegschaftseigentum, Genossenschaftseigentum und Kommunaleigentum sollen auF
grosskonzernunabhängige Strukturen ausgerichtet werden. Konzern-Eigentum der
Oligarchen muß vergesellschaftet werden.
IV. Arbeit und Soziales
W=F*S bedeutet jeder Mensch arbeitet nach dieser physikalischen Formel, demnach
steht jedem Mensch eine faire Leistungs-Entlohnung zu, selbst bei Kleinkindern,
Rentner/Pensionäre! Kein Mensch sollte ohne Tariflohn sein und daher hat sich das
Finanz- und Wirtschaftssystem diesen Maßgaben anzupassen und nicht umgekehrt.
Die Aufstehen-Partei fordert Höchstgrundtariflöhne,
so dass es “Supereinkommensreichtum” nicht mehr gibt und der Abstand zu
Basisgrundgehältern flach ist. Höchstgrundeinkommen und Basisgrundeinkommen
werden durch klare transparente Tarifstrukturen in Stufenform gekennzeichnet,welches nicht nur
von Erwachsene einfach verstanden werden kann.
Beseitigung von vorhandenen sogenannten HARTZ -Strukturen!Flüchtlinge und Asylsuchende sind
zu integrieren,
solange sie nicht in ihre Heimatländer zurück wollen bzw. können.
Stetige unbezahlte reguläre Ehrenamt-Jobs sollten der Vergangenheit angehören. Keine reguläre
stetige Arbeit sollte
kostenlos oder via „Dumpinglöhne“ absolviert werden.
V. Justiz und Verbraucherschutz
a) Strafprävention hat oberstes Gebot!
Juristen sollen an Schulen/Universitäten/Medien transparente Aufklärungsarbeit leisten.
Die Aufstehenpartei strebt unabdingbare moderne Reformen im Justizwesen
an. Grundsätzlich dabei:
Menschen die grössere Verfehlungen begangen haben, haben dafür auch mehr an
Strafe zu erwarten. Transparente klar verständliche juristische Stufenregelungen in
allen juristischen Themengebiete sind umzusetzen.
Verjährungen von schwerwiegenden Strafdelikten, wie z.B. bei Vergewaltigung(en),
Kindes-/Jugend-/Tierschutzmissbrauch, Korruption, Finanzen – und Wirtschaftskriminalität ,
Betrug, Erpressung sollen
grundsätzlich aus dem Justizwesen entfernt werden.
Einheitliche Gesetzgebungen sind anzustreben über Bundesländer/Regionen/Nationen
hinaus.
Eine stetige Justiz-Kommission soll dahingehend wirken und moderne Konzepte der
Öffentlichkeit jährlich vorstellen.
Jeder Bürger soll über moderne Informationsplattformen schnell wissen was recht oder
unrecht ist und wie eine Verfehlung bestraft werden kann.
Universitäten können dem Bürger dahingehend frei zugänglich helfen diese Informationen
zu erlangen, auch wenn es keine Studenten sind.
Gefängnisse sind in moderne Mitarbeiterinstitutionen umzufunktionieren. Auch
Strafgefangene können fleissig sein und dem Allgemeinwohl dienen, z.B. bei
Recyclingaufarbeitung, Umweltschutz, bei handwerklichen Tätigkeiten . Die
Kontrollfunktion darüber soll gegebenenfalls durch mehr Justizangestellte hergestellt
werden. Die Aufstehenpartei ist gegebenenfalls für den Einsatz von technischen Möglichkeiten ,
z.B. Fussfessel mitNavigationssystem, die zur gezielten Überwachung bei Gefängnisinsassen zum Einsatz kommen
könnten.
b) Verbraucherschutz ist sehr wichtig und Verbraucherschutzstellen sollen einfach
kontaktierbar sein, um Probleme /Verfehlungen zu melden. Diese Meldungen sollen
erfasst werden und im Sinne der Verbraucher, bei dementsprechender Prüfung, schnell
behandelt werden. Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Organisationen/Justiz, ohne
den Verbraucher zu belasten, ist zügig umzusetzen.
Konzerne /Unternehmen haben Produkttestverfahren in höchster Qualität zu
durchlaufen. Umweltunfreundliche und gefährliche Produkte dürfen nicht in den Markt
gelangen.
VI. Gesundheit und Ernährung
Ende der Zweiklassen-Medizin und Missstände in Pflege! Auch durch ggf.
genossenschaftliche/gemeinnützige neue Organisationen.
Mehr Einstellungen von Fachpersonal, mehr Ausbildungen dazu, bessere tarifliche
Bezahlungen für Fachpersonal und Auszubildende.
Der Beruf des Landarztes und dessen Attraktivität soll ausdrücklich gefördert werden.
Bessere Kontrollmechanismen bezüglich Notwendigkeiten von Medikamenten und
Rückmeldungen an Behörden sollen installiert werden. Bessere Kennzeichnung von
Nahrungsinhalten z.B. Kalorien-
Ampel bei Ernährungshinweisen!
Vegane, vegetarische Ernährung soll gefördert werden.
Auf Sport- und Fitnessprogramme soll stetig hingewiesen werden.
Institutionen wie Gesundheitsministerium, Krankenkassen, kassenärztliche Vereinigungsind zu
reformieren im Sinne der Kunden/Patienten, so dass es zu höheren Transparenz
kommt mit Vermeidung von unzumutbaren Kosten.
VII. Aussenpolitik
Förderung von antifaschistische antirassistische friedliche Solidarität und Kooperation
mit menschenrechtsbejahenden Staaten, Regionen, Organisationen, Parteien,
Gruppierungen, Einzelpersonen nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland.
Die Wirtschafts- und Finanzvision des antikorrupten fairen inflationsgeschützten
Tariflohns/Tarifgelds ist in
verschiedene Weltsprachen zu übersetzen und in Gremien, wie z.B. in der UNO,
voranzubringen..
Ausserdem Umweltschutzprogramme/Entwicklungsprogramme, mit Eigeninitiativen, überzeugend
anderen Nationen
darlegen.
Fluchtursachenbekämpfung mit Wissenstransfer und damit Entwicklungsförderprogramme in
anderen Ländern , auch
via den Vereinten Nationen (UNO ) und sogenannten NGO ( Nicht-Rgierungsorganisationen ), sind
auszubauen und
voranzutreiben, was auch mit mehr regulären Arbeitsplätze verbunden sein soll.
Die Aufstehenpartei ist für eine intelligente Gestaltung eines globalen UNO-Migrations-Pakts.
Ausbeuterische intransparente neoliberale Freihandelsabkommen lehnt die Aufstehenpartei
weltweit ab.
Basisentscheide, Volksentscheide, Meinungsumfragen bei wichtigen aussenpolitisch
relevanten Themen, trotz Delegiertensystem in Parlamenten, sollen stattfinden.
VIII. Innenpolitik
Der innere Frieden ist abzusichern insbesondere durch qualitativ hochwertige ehrlicheInformationen an die Mitbürger und sehr gute Förderung von Schulen, registrierte
Vereine, Universitäten, sowie Ausbildungsstätten.
Es ist ein Gerechtigkeitskorridor zu installieren, in dem Tariflöhne eine Hauptaufgabe
zuteil werden mit Höchst- und Mindesttarifeinkommen.
Polizeiliche Aufgaben dienen der inneren Friedenssicherung und hat nicht die Aufgabe
Bürger auszuspähen. Sollte Gefahren, nach polizeilichen Erkenntnissen, durch eine
oder mehrere Personen drohen, so ist dies unmittelbar juristischen
Entscheidungsträgern mitzuteilen. Bei Katastrophen/Unfällen hat die Polizei, wie es
historisch auch schon sehr gut funktionierte, eng mit Feuerwehr, Ärzten,
Krankenhäuser zusammenzuarbeiten. Bei grösseren katastrophalen Problemen, wie
z.B. Überflutungen/Grossbrände, auch ggf. mit der Bundeswehr oder ausländischen
Institutionen.
Die Aufstehen-Partei fordert eine moderne transparente Umstrukturierung von
Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst, Bundespolizei und des Inneministeriums
Ein Polizeistaat- und eine Militärstaat- Diktatur ist zu verhindern und demnach sollen
erfasste Bürger-Daten bei Nicht-Strafdelikten schnellst möglich gelöscht werden.
Kulturveranstaltungen, Kunst, Musik und Sport sollen gestärkt werden, um Liebe, Freude , Spass
am Leben zu
generieren.
Gut organisiertes Vereinswesen, auf Basis der Menschenrechte und des toleranten
Miteinanders, ist dabei ein elementarer Bestandteil des inneren Friedens.
Es soll eine basisdemokratische Gesellschaft angestrebt werden.
IX. Bildung, Wissenschaft und Forschung
a) Bildung/Wissen
ist Kernfundament des Lebens, daher haben staatliche Organisationen die Pflicht das
beste Wissen mit den besten Bildungsvoraussetzungen für alle Bürger zu ermöglichen.
Bildung- /Studiengebühren sollten nicht erhoben werden.
b) Wissenschaft und Forschung
Umweltunfreundliche Verbrennungsmotoren sollten baldigst der Geschichte angehören
,ebenso in der Raum-Luftfahrt und Seeschifffahrt. Neue elektrische auf
umweltfreundliche Energie basierende Motoren/Antriebe sind schneller zu entwickeln
und zu produzieren, da die Erde vor Katastrophen geschützt werden muss.
Luft- und Raumfahrt -Projekte sollen mehr Unterstützung erhalten .Gemeinnützige
umweltfreundliche Konzepte für die Nutzung von friedlichen Drohnen, Zeppelinen,
Flugzeuge zur Erleichterung von Strassen- und Schienenverkehr sind zu entwickeln.
Hardware-/Software Lösungen, auch bei Künstlicher Intelligenz, sind mit friedlichmoralischem
Menschen-/Naturschutz bezogenem Charakter zu entwickeln.
Ethik -Kontrollmechanismen sind bei Forschungen, z.B. bei GEN-Technologien, zu
installieren und damit stets abzugleichen. Eine Ethik-Kommission hat transparent die
Öffentlichkeit darüber zu informieren, die auch Projekte ablehnen kann.
Ein stetiges staatliches ENTWICKLUNGS-/ZUNKUNFTSGREMIUM, welches klare
Visonen mit Arbeitsplätzen erarbeiten könnte, ist eine Hauptforderung der Aufstehen
-Partei und den Anspruch dies transparent der Öffentlichkeit mitzuteilen.
X. Infrastrukturen, Transport und Verkehr
Vergesellschaftung, im Sinne des Gemeinwohls, von Eisenbahn, Energie, Transport-
und Luftfahrtunternehmen, dazu zählt auch die Raumfahrt, Telekommunikation und
Postwesen ist mit zeitgemässen Kontrollmechanismen anzuvisieren. Strukturell
vergleichar dann mit genossenschaftlichen Sparkassen und
Volksbanken-/Raiffeisenbanken.
Die Aufstehen-Partei setzt sich für Netzneutralität ein und keine Klassenherrschaftdurch Geschwindigkeitsausbremsungen im Internet.
XI. Kultur, Kunst, Religion und Sport
Kulturveranstaltungen, Kunst, Musik und Sport sollen besser gefördert werden, um
Liebe, Freude, Spass am Leben zu generieren und damit auch neue Arbeitsplätze , da
wahrscheinlich Arbeitsplätze durch Roboterisierungen/KI in anderen Branchen
verloren gehen werden.
Gutes Vereinswesen ist dabei ein elementarer Bestandteil des inneren Friedens.
Auch hier sollen Qualitäts-/Kontrollmechanismen eingebaut werden, so dass es nicht
zu gravierenden Missbräuchen kommt wie z.B. durch Doping, Drogen, Alkohol,
Zigarettenkonsum etc.
In der Schule soll das Fach ETHIK grundsätzlich eingeführt werden.
Religiöse Institutionen sollen transparent sein.
Religionsinstitutionen können nicht über Kindeswohl entscheiden, dafür sind
Kinder-/Jugendämter mitverantworlich und dementsprechend ggf. Personal
einzustellen.
Die Unversehrtheit des Körpers, z.B. Nicht-Beschneidungen, von
Babies/Kindern/Jugendlichen ist auch bei Religionsgemeinschaften zu beachten. Nur
medizinisch sehr notwendige Eingriffe bedürfen nicht unbedingt der Zustimmung des
Kindes/dem Jugendlichen, sondern der Eltern ggf. auch Jugendamt .
Die Aufstehen-Partei ist für intelligente Inklusion.
Die künstlerische Freiheit und Ausdrucksstärke ist besonders zu schützen und unterliegt
besonderen Regularien/Gesetze. Im Bereich Kunst soll Zensur quasi nicht stattfinden dürfen, wenn
es sich tatsächlich um Kunst handelt.
XII. Medien und Öffentlichkeitsarbeit
Die Aufstehenpartei fordert nicht nur einen transparenten innerdeutschen Medienstaatsvertrag,
sondern auch ein
überkontinentalen Medienstaatsvertrag via zum Beispiel den Vereinten Nationen ( UNO ). Darin
sollen Ethik-Kriterien
enthalten sein, was Medien leisten sollen und was ihnen, auch unter Strafe, zum Beispiel durch
einen supranationalen
UNO-Ethik-Gerichtshof, untersagt ist. Falsch-Meldungen, Irreführungen und gewaltverherrlichende
Darstellungen
sollten unter Strafe gestellt werden können.
Der Datenschutz, insbesondere die Abwehr von Datenmanipulationen, soll ein schwerwiegender
Bestandteil eines
nationalen und internationalen Medienabkommens sein .
Ein stetige Medien-Kontrollinstitution soll generiert werden.
Die Meinungsfreiheit von Journalisten, Autoren, Künstlern ist zu bewahren
Das Grundsatzprogramm wurde in dieser Form im Rahmen der General-Hauptversammlung der
AUFSTEHENPARTEI am 26.12.2019 einstimmig bestätigt.

 

Name:
Kurzbezeichnung:
Zusatzbezeichnung:
Aufstehen sozial gerechte intelligente Partei
Aufstehenpartei

Anschrift: Siegburger Straße 397
51105 Köln
Telefon: (0 26 83) 3 21 46
Telefax: –
E-Mail: aufstehenpartei@online.de
INHALT
Übersicht der Vorstandsmitglieder
Satzung
Programm
(Stand: 19.12.2020)Name:
Kurzbezeichnung:
Zusatzbezeichnung:
Aufstehen sozial gerechte intelligente Partei
Aufstehenpartei

Bundesvorstand:
1. Vorsitzender: Paul Weiler
2. Vorsitzende: Sven Gäthje
3. Vorsitzende/ Schatzmeisterin: Maribeth Peque Weiler
Landesverbände:
./.Anlage 3:
Satzung
der
AUFSTEHEN sozial gerechte intelligente PARTEI
( Kurzname Aufstehenpartei )
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Die Partei führt den Namen Aufstehen sozial gerechte intelligente Partei mit der
Kurzbezeichnung Aufstehenpartei.
(2) Die Aufstehenpartei versteht sich als politische Vereinigung im Sinne des Grundgesetzes und des
Parteiengesetzes. Die Partei hat ihren Sitz am Ort der Bundesgeschäftsstelle in Köln.
(3) Das Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 Ziele, Zweck und Grundsätze
(1) Die Partei bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und wirkt auf dessen
Grundlage. Sie strebt eine Erneuerung der Gesellschaft an zum Wohle der Umwelt, Tiere und
Menschen. Dies betrifft auch insbesondere die Art und Weise wie mit Wirtschaft und Finanzen im
gemeinnützigen sozialen Sinne umgegangen wird. Die Partei wirkt an der politischen Willensbildung mit
und vertritt die im Grundsatzprogramm dargelegten Ziele. Ziel und Zweck der Partei ist daher ebenso
die Teilnahme an Wahlen auf allen politischen Ebenen.
(2) Der Zweck der Partei wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen,
freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, sowie den persönlichen Einsatz und
Öffentlichkeitsarbeit durch die Parteimitglieder. Diese sind nur für satzungsmäßige Zwecke zu
verwenden. Die Aufstehenpartei verfolgt ausschließlich und unmittelbar staatspolitische Zwecke und
strebt keinen Gewinn an.
(3) Die politischen Ziele und Grundsätze der Partei sind insbesondere im Grundsatzprogramm mit der
Präambel, dargelegt.
S. 1/11§ 3 Gliederung
(1) Die Vereinigung besteht aus dem Bundesverband und regionalen Unterverbänden. Mit
Zustimmung des Präsidiums des Bundesverbandes können regional gegliederte Unterverbände
jederzeit frei gebildet werden. Einzelheiten des organisatorischen Aufbaus untergeordneter Ebenen
regelt der jeweils übergeordnete Verband unter Einhaltung von Vorgaben des Präsidiums des
Bundesverbandes; räumliche Verbandsgrenzen müssen deckungsgleich mit politischen Grenzen
der Bundesrepublik Deutschland sein.
(2) Jeder Verband wird durch einen eigenen Vorstand geleitet, der die Verteilung der Aufgaben
eigenverantwortlich regelt. Das Präsidium des Bundesverbandes kann Gebietsverbänden bei
Bedarf zusätzlich Aufgaben anderer Verbände übertragen. Besteht kein untergeordneter Verband
oder wird dieser aufgelöst, fallen dessen Aufgaben, Mitglieder und Vermögen dem jeweils
nächsthöheren Verband zu.
(3) Die Zuordnung zu Gebietsverbänden erfolgt nach dem im Mitgliedsantrag genannten
Hauptwohnsitz. Erhebt kein betroffener Verband Widerspruch, kann das Präsidium des
Bundesverbandes in begründeten Fällen eine abweichende Zuordnung vornehmen.
(4) Beantragen mindestens 50 Mitglieder oder ein übergeordneter Verband die Gründung eines
Verbands, ist in angemessener Zeit zu einer Gründungsversammlung aufzurufen. Enthält der
Antrag einen Vorschlag für die Besetzung eines Gründungsvorstands, darf der übergeordnete
Verband diesen bis zur Gründungsversammlung kommissarisch berufen.
(5) Untergeordnete Verbände und Arbeitsgruppen besitzen im Rahmen dieser Satzung volle
Satzungs-, Programm-, Finanz- und Personalautonomie, die das Präsidium des Bundesverbandes
nur in begründeten Fällen einschränken darf. Übergeordnete Verbände können in diese Gremien
jederzeit Vertreter entsenden, die dort Teilnahme-, Antrags- und Rederecht besitzen und
Versammlungen leiten dürfen, jedoch kein Stimmrecht besitzen.

§ 4 Aufnahme und Austritt von Mitgliedern
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder elektronisch
zu beantragen; in Ausnahmefällen kann dies einem anderen Mitglied auch zu Protokoll gegeben
werden. Die gleichzeitige oder frühere Mitgliedschaft in einer anderen politischen Vereinigung stellt
nur ein Hindernis dar, falls sie nicht rechtzeitig offenbart wird.
(2) Mitglieder sind stimmberechtigt, sobald sie nach den aktuellen Vorschriften bei der nächsten
S. 2/11Wahl auf einer politischen Ebene wahlberechtigt sind. Im Bundesverband erhalten Mitglieder das
Stimmrecht jedoch erst nach Ablauf einer Probezeit. Einzelheiten und Ausnahmen zu Satz 1 regelt
das Präsidium des Bundesverbands.
(3) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erklärt das Mitglied, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 bei
ihm vorliegen und Satzung, Ziele und Grundsätze der politischen Vereinigung respektiert werden.
Die Mitgliedschaft wird vorläufig wirksam, sobald Aufnahmeantrag und Beitrag beim
Bundesverband eingegangen sind. Ein Recht auf Aufnahme besteht nicht; über die endgültige
Aufnahme entscheidet das Präsidium des Bundesverbandes.
(4) Legt ein betroffener Verband durch seinen Vorstand innerhalb der ersten 30 Monate nach
Aufnahme Widerspruch gegen die Mitgliedschaft ein, ruht diese bis darüber rechtskräftig
entschieden ist.
(5) Sobald der Vorstand eines Verbandes einen entsprechenden Beschluss fasst, ruhen bei
Mitgliedern mit Beitragsrückstand deren Mitgliedschaftsrechte im jeweiligen Verband.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder freiwilligen Austritt, der jederzeit zulässig
und dem Bundesverband gegenüber schriftlich oder elektronisch zu erklären ist. Bei einem
ununterbrochenen Beitragsrückstand über 30 Monate ist der Bundesverband berechtigt, dies ohne
weitere Ankündigung als wirksame Austrittserklärung zu werten.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Stimmberechtigte Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Sie sind berechtigt, sich an der
politischen Willensbildung zu beteiligen und Kandidaten vorzuschlagen sowie sich selbst um eine
Kandidatur zu bewerben, soweit gesetzliche Vorgaben das zulassen. Nicht stimm-berechtigten
Mitgliedern steht ein Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht zu, sofern die Ver-sammlung keinen
anderweitigen Beschluss fasst. Mitglieder haben zur Identitätsfeststellung ein amtliches Dokument
(Personalausweis, Meldebescheinigung o. ä.) mitzuführen.
(2) Mitglieder haben die Pflicht, ihren Beitrag rechtzeitig ohne Aufforderung zu zahlen. Dem
Bundesverband ist für Kommunikationszwecke eine E-Mail-Adresse anzugeben und jede Änderung
von Kontaktdaten ist umgehend mitzuteilen. Alle Verbände sind berechtigt, ihre gesamte interne
Kommunikation über die mitgeteilte E-Mail-Adresse abzuwickeln.
(3) Mitglieder, die vorsätzlich gegen diese Satzung, gegen Ordnungen oder Grundsätze der
politischen Vereinigung verstoßen und ihr damit schweren Schaden zufügen, werden aus der
politischen Vereinigung ausgeschlossen. Antragsberechtigt ist der Bundesvorstand.
Ausschlussentscheidungen werden vom jeweils zuständigen Schiedsgericht getroffen. Das Mitglied
kann dagegen Beschwerde bei der nächsthöheren Instanz einreichen, die dann endgültig
S. 3/11entscheidet.
(4) Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die Vorstand bzw. Präsidium im Namen der politischen
Vereinigung vornehmen, nur mit dem Vermögen der politischen Vereinigung.
§ 6 Generalversammlung (Mitglieder- oder Delegiertenversammlung; Parteitag)
(1) Die Generalversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern oder Delegierten des
Verbandes der jeweiligen politischen Ebene und findet jährlich, mindestens aber alle 2 Jahre statt.
(2) Sie beschließt über ihre Satzung und ihre Ordnungen, über Auflösung und Verschmelzung, über
politische Grundsätze sowie die Entlastung des Vorstands und die endgültige Genehmigung der
Rechenschaftsberichte. Sie wählt den Vorstand, das Schiedsgericht und die Rechnungsprüfung;
Schiedsgericht und Rechnungsprüfung dürfen keine Mitglieder des Vorstands angehören. Steht
kein Rechnungsprüfer zur Verfügung, bestimmt das Schiedsgericht ein Mitglied für diese Aufgabe.
(3) Die Generalversammlung des Bundesverbandes findet als Delegiertenversammlung statt,
sobald der Vorstand einen entsprechenden Beschluss dazu getroffen hat. Dies gilt auch für alle
übrigen Verbände, sobald sie über mehr als 200 Mitglieder verfügen. Ohne Beschluss finden
Generalversammlungen in Form von Mitgliederversammlungen statt.
(4) Die Delegierten werden auf gesonderten Regionalversammlungen gewählt; die genaue
Einteilung der Regionen ist Aufgabe des Präsidiums, dass sich dabei an den politischen Grenzen
und der Zahl der jeweils Wahlberechtigten zu orientieren hat, wobei die Zahl der Wahlberechtigten
in keiner Region weniger als die Hälfte der größten Region betragen soll. Für die
Stimmberechtigung der Mitglieder in Unterverbänden gilt die vom Bundesverband vorgenommene
Zuordnung. Existiert für Mitglieder vor Ort noch kein Unterverband oder beantragt ein Mitglied eine
abweichende Zuordnung, darf der Bundesverband eine vom Hauptwohnsitz abweichende
Zuordnung vornehmen.
(5) Bei einer Delegiertenversammlung sind neben der gewählten Vorstandschaft nur die von den
Unterverbänden gewählten Delegierten bzw. Ersatz-Delegierten stimmberechtigt. Für den
Bundesverband entfällt dabei als Grundmandat ein Delegierter auf jeden Bundes-wahlkreis sowie
weitere Delegierten nach einem vom Präsidium festzulegenden Schlüssel, der sich an den beim
Bundesverband registrierten stimmberechtigten Mitgliedern oder an den jeweils erzielten
Wahlergebnissen richten kann.

§ 7 Vorstand und Präsidium
(1) Der Vorstand leitet den jeweiligen Verband. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht
S. 4/11durch Gesetz oder interne Regelungen anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Überträgt er die
laufende Geschäftsführung nicht auf ein gewähltes Präsidium, hat er dessen Aufgaben selbst zu
erledigen.
(2) Jeder Vorstand besteht aus 3 bis 15 Mitgliedern, darunter mindestens einem Vorsitzenden und
bis zu 5 Stellvertretern; die genaue Zahl und alle Einzelheiten werden von der
Generalversammlung nach Bedarf festgelegt. Der Vorstand führt die Geschäfte nach Gesetz,
Satzung sowie den Beschlüssen übergeordneter Gremien.
(3) Mit 2/3-Mehrheit kann der Vorstand selbst zusätzliche Mitglieder bestellen; diese haben jedoch
nur beratende Funktion.
(4) Das Präsidium ist der geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB), der sich
um alle laufenden und dringlichen Verbandsangelegenheiten kümmert. Es besteht aus einem
Geschäftsführer und bis zu 4 Stellvertretern, die der Vorstand aus seiner Mitte heraus zu wählen
hat; die genaue Zahl und Zuordnung legt der Vorstand fest. Fasst die Generalversammlung oder
der Vorstand keine gegenteiligen Beschlüsse, sind alle Mitglieder des Präsidiums jeweils
einzelvertretungsberechtigt.
(5) Vorstand und Präsidium teilen die zur Erledigung der Aufgaben anfallenden Arbeiten nach
eigenem Ermessen auf und können sich dazu eine eigene Geschäftsordnung geben. Der Vorstand
hat die Arbeit des Präsidiums zu überwachen. Für bestimmte Aufgaben und Themen können
Vorstand oder Präsidium Arbeitsgruppen oder Beauftragte einsetzen.
(6) Vorstand und Präsidium gemeinsam können einem oder mehreren Bevollmächtigten auch die
Geschäftsführung übertragen und Alleinvertretungsberechtigungen sowie die Befreiungen von §
181 BGB erteilen. Die Vertretungs- und Kontrollbefugnis von Vorstand und Präsidium bleibt davon
unberührt.
(7) Mitglieder des Vorstandes und des Präsidiums sind den Mitgliedern zu Fragen über ihre
amtliche Tätigkeit auskunftspflichtig, soweit die Generalversammlung das beschließt. Der Vorstand
hat der Generalversammlung mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht mit
Rechenschaftsbericht über Herkunft und Verwendung der Mittel zu erstatten.
(8) Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands und des Präsidiums beträgt jeweils 2 Jahre.Fasst
der Vorstand unter Ausschluss von Betroffenen keinen anderweitigen Beschluss, bleiben sie bis
zum Amtsantritt der Nachfolger geschäftsführend im Amt.
(9) Der Vorstand darf Richtlinien für das Präsidium erlassen, die von diesem einzuhalten und
umzusetzen sind. Der Vorstand kann vorläufige Ordnungen unterhalb der Satzung beschließen, die
bis zur nächsten Generalversammlung bindend sind. Zur Geltung über diesen Zeitpunkt hinaus ist
S. 5/11eine Bestätigung durch die Generalversammlung erforderlich.
§ 8 Beschlussfassung, Wahlen
(1) Versammlungen sind vom zuständigen Vorstand des Verbandes unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich oder elektronisch mindestens 14 Tage davor einzuberufen. Zusätzlich soll
eine Veröffentlichung auf den internen Internet-Seiten erfolgen. In dringenden Fällen kann mit
verkürzter Frist von 3 Tagen eingeladen werden; der Grund der Verkürzung ist in der Tagesordnung
zu nennen. Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Anwesenden beschlussfähig.
(2) Fordern 33% der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch 100 stimmberechtigte
Mitglieder eine Versammlung, hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine Versammlung
einzuberufen.
(3) Bestimmen die Anwesenden zu Beginn einer Versammlung keine andere Tagesordnung und
keine andere Versammlungsleitung, gilt die Tagesordnung der Einladung und das Präsidium
bestimmt die Versammlungsleitung. Gehen Anträge erst in den letzten 7 Tagen vor einer
Versammlung beim zuständigen Vorstand ein, werden sie in dieser Versammlung nur behandelt,
soweit die Versammlung dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.
(4) Kann ein stimmberechtigtes Mitglied sein Stimmrecht selbst nicht ausüben, steht ihm das Recht
zu, seine Stimme einem anderen dort stimmberechtigten Mitglied zu übertragen. Dies gilt bei
Abstimmungen nur, soweit das gesetzlich zulässig ist und der Versammlungsleitung rechtzeitig und
verbindlich mitgeteilt wird. Jedes Mitglied darf in dieser Weise höchstens ein abwesendes Mitglied
vertreten.
(5) Satzungsänderungen, Grundsatzprogrammänderungen, sowie Beschlüsse zur Auflösung oder
Verschmelzung von Verbänden bedürfen der Zustimmung des ggf. übergeordneten Verbandes
sowie einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei einer Generalversammlung;
Beschlüsse zur Auflösung oder Verschmelzung von Verbänden bedürfen zusätzlich noch einer
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in einem Mitglieder-Entscheid.
(6) Mitglieder des Vorstands sind einzeln und in geheimer Wahl zu wählen. Im 1. Wahl-gang ist eine
Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Erreicht kein Bewerber
diese Mehrheit, erfolgt im 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der höchsten
Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl zwischen Bewerbern erfolgt eine Stichwahl; bei erneuter
Stimmengleichheit und in sonstigen Pattsituationen entscheidet das Los.
(7) Soweit keine abweichende Regelung besteht, entscheidet die einfache Mehrheit in offener
S. 6/11Abstimmung. Ist geheime Wahl vorgeschrieben oder beantragen mindestens drei stimmberechtigte
Mitglieder geheime Wahl, ist geheim abzustimmen.
(8) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle zu fertigen, die zumindest alle
Beschlüsse wiedergeben und allen Teilnehmern zugänglich zu machen sind. Protokolle sind vom
Protokollführer zu unterzeichnen; wurde kein gesonderter Protokollführer bestimmt, genügt die
Unterschrift des Versammlungsleiters.
(9) Beschlüsse im Umlaufverfahren sind grundsätzlich zulässig. In diesem Fall hat der Antragsteller
allen Stimmberechtigten den genauen Wortlaut seines Antrags sowie ggf. weitere Erläuterungen
und einen Abstimmungs-Endtermin zu übermitteln. Bis zu diesem Zeitpunkt haben alle
Stimmberechtigten ihre Entscheidung zumindest dem Antragsteller und dem Protokollführer
bekannt zu geben, sonst gilt dies als Enthaltung. Nach dem Endtermin fasst der Protokollführer die
so gefassten Entscheidungen in einem Protokoll zusammen und übermittelt dieses allen
Stimmberechtigten. Ein Beschluss tritt vorläufig in Kraft, sobald ihm mehr als 2/3 der
Abstimmungsberechtigten zugestimmt haben. Einwendungen gegen solche Beschlüsse sind nur
innerhalb eines Monats nach Über-mittlung des Protokolls zulässig; ohne Einwendungen gelten sie
danach als beschlossen.
§ 9 Mitglieder-Initiative, Mitglieder-Entscheid, Mitglieder-Befragung
(1) Alle in § 6 Abs. 1 genannten Punkte können durch Beschluss der Generalversammlung auch
durch Mitglieder-Entscheid beschlossen werden. Liegt von mindestens 45 % der stimmberechtigten
Mitglieder ein gleichlautender Antrag vor (Mitglieder-Initiative), ist innerhalb der ersten 3 Monate
des Folgejahres ein Mitglieder-Entscheid durchzuführen.
(2) Zu wichtigen Fragen kann das Präsidium jederzeit eine nicht bindende Mitglieder-Befragung
durchführen. Liegt eine Mitglieder-Initiative auf Befragung vor, ist innerhalb der ersten 3 Monate des
Folgejahres darüber eine Mitglieder-Befragung durchzuführen.
(3) Der Vorstand hat unter Angabe der Gründe und der Frist alle stimmberechtigten Mitglieder
elektronisch über den Entscheid oder die Befragung zu benachrichtigen und zur Stimmabgabe
aufzufordern. Der Zeitraum für die Stimmabgabe beträgt mindestens

1 Monat; nach Ablauf der Frist wird das Ergebnis intern veröffentlicht.
(4) Ein Beschluss tritt in Kraft, sobald im Mitglieder-Entscheid die notwendige Mehrheit erreicht ist.
Einwendungen gegen eine Abstimmung oder Befragung sind nur innerhalb eines Monats nach
Veröffentlichung des Ergebnisses zulässig. Sollte § 9 Absatz 3 oder § 9 Absatz 5 PartG der
sofortigen Geltung eines Mitglieder-Entscheids entgegenstehen, tritt er erst durch Beschluss auf
der nächsten Generalversammlung in Kraft, kann aber bereits vorab vorläufig angewandt werden.
S. 7/11§ 10 Finanzen
(1) Die Generalversammlung legt den Mitgliedsbeitrag durch die Finanzordnung fest und
entscheidet über Ermäßigungen. Sie kann dieses Recht an Präsidium oder Vorstand delegieren.
(2) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der jeweilige Finanzverantwortliche, im Zweifel der
Geschäftsführer, hat dem Vorstand jährlich einen Finanzplan vorzulegen, auf dessen Grundlage die
Mittel verwendet werden dürfen. Einnahmen und Ausgaben sowie Ver-mögen sind nach
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung lückenlos aufzuzeichnen.
(3) Finanz- und Rechenschaftsberichte sind jeweils termingerecht aufzustellen, von internen
Rechnungsprüfern zu prüfen und dem übergeordneten Verband und auf Antrag auch dem
Bundesverband rechtzeitig zuzuleiten; die Termine gibt der Bundesverband vor.
(4) Zuwendungsbescheinigungen werden spätestens nach Ablauf des Jahres erteilt; Einzelheiten
regelt der jeweilige Finanzverantwortliche im Bundesverband, im Zweifel der Geschäftsführer.
Mitglieder- und Finanzdaten dürfen nur mit Beschluss der General-versammlung offengelegt
werden; alle damit befassten Personen sind auch nach ihrem Ausscheiden zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
(5) Form und Inhalt der Rechenschaftslegung müssen den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 23 – 31
PartG) entsprechen. Der geprüfte Rechenschaftsbericht über Herkunft und Verwendung der Mittel
ist bis zu dem in § 23 PartG genannten Termin an den Präsidenten des Deutschen Bundestages zu
übermitteln; Einzelheiten regelt der jeweilige Finanzverantwortliche, im Zweifel der Geschäftsführer.
§ 11 Partnerschaften
(1) Die Vereinigung strebt die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen an, soweit diese
ähnliche politische Ziele verfolgen. Partnerverbände erhalten einen besonderen Status; alle
Einzelheiten dazu regelt das Präsidium des Bundesverbandes. Mitglieder von Partnerverbänden
können sich in eigenen Arbeitsgruppen organisieren. Alle wichtigen Fragen (Wahlabsprachen,
Zuständigkeiten usw.) sind in Vereinbarungen zu klären, die alle politischen Ebenen betreffen
können; dem Präsidium des Bundesverbandes steht dabei ein Vetorecht zu.
(2) Partnerschaften treten durch Genehmigung des Präsidiums des Bundesverbandes vorläufig in
Kraft; die jeweils nächste Generalversammlung entscheidet dann endgültig darüber. Werden keine
anderslautenden Absprachen getroffen, können Partnerschaften von jeder Seite jederzeit in
Schriftform beendet werden. Eine Partnerschaft endet mit Ablauf des Tages, an dem der Partner die
Kündigung nachweislich erhalten hat.
§12 Arbeitsgruppen
S. 8/11(1) Die politisch-programmatische Arbeit findet in autonomen Arbeitsgruppen statt. Um als
demokratische Bewegung überparteilich und unabhängige fungieren zu können, sollen bei Bedarf
für jede parlamentarische Ebene eigene Arbeitsgruppen eingerichtet werden.
(2) Arbeitsgruppen können jederzeit gebildet werden; ihre Mitglieder müssen nicht Mitglied der
politischen Vereinigung sein. Der Vorstand (§ 7) kann bis zu drei Mitglieder benennen, die ihm
regelmäßig unterrichten. In Arbeitsgruppen sollen Vorschläge zu Gesetzen und Wahlprogrammen
erarbeitet, diskutiert und zur Abstimmung gestellt werden. Durch sie sollen auch bereits vorhandene
Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung (z.B. Petitionen, Bürgerinitiativen, Volksbegehren sowie
Bürger- und Volksentscheide) genutzt werden.
(3) Kandidaten, die an der jeweils letzten Wahl teilgenommen haben, sollen gemeinsam mit den
aktuellen Bewerbern eine eigene Arbeitsgruppe bilden, um die nächste Wahl organisatorisch und
programmatisch vorzubereiten, die politische Bildung der Bürger zu fördern und ihnen gezielt
bestehende Mitwirkungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
(4) Die Entscheidung über die Anerkennung oder Beendigung von Arbeitsgruppen trifft der Vorstand
auf Antrag des Präsidiums, der Generalversammlung oder von mindestens 10 Mitgliedern.
Arbeitsgruppen sind an Satzungsziele gebunden; speziell von der General-versammlung
beschlossene Vorgaben sind ebenfalls bindend.
(5) Im Übrigen organisieren und finanzieren sich Arbeitsgruppen eigenständig. Sie sind zwar Teil
der politischen Vereinigung, regeln eigene Belange (z.B. Ziele, Beitragshöhe, Mittelverwendung,
Aktionen) aber durch eigene Beschlüsse weitestgehend autark.
§13 Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Bei Aufstellung der Wahlvorschläge sind die gültigen wahlrechtlichen Bestimmungen zu
beachten; bei Bedarf regelt die jeweilige Aufstellungsversammlung entsprechende Einzelheiten.
Das Präsidium des Bundesverbandes kann dazu Richtlinien erlassen.
(2) Bei der Aufstellung von Listen sind Direktkandidaten aufgrund ihrer bisher erzielten Ergebnisse
bevorzugt zu berücksichtigen. Das Präsidium des Bundesverbandes kann dazu spezielle
Richtlinien erlassen. Der Wähler soll grundsätzlich Einfluss auf die Aufstellung der Listen nehmen
können, soweit dies rechtlich zulässig und sinnvoll ist.
§ 14 Ordnungsmaßnahmen, Ausschluss
(1) Haben Mitglieder gegen Interessen der politischen Vereinigung gehandelt, kann das Präsidium
des Bundesverbandes folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sie aussprechen:
– eine Rüge
S. 9/11- die Aberkennung einzelner oder aller Funktionen innerhalb der politischen Vereinigung
(2) Der Vorstand eines Gebietsverbandes kann gegen untergeordnete Gebietsverbände
Ordnungsmaßnahmen aussprechen, soweit das Schiedsgericht einen Verstoß gegen Grundsätze
oder Ordnungen der politischen Vereinigung festgestellt hat. Die Maßnahme tritt in Kraft, sobald der
übergeordnete Verband sie bestätigt; sie tritt außer Kraft, wenn sie auf der nächsten
Generalversammlung nicht bestätigt wird. Solche Ordnungsmaßnahmen sind:
– die Rüge
– die Amtsenthebung einzelner Organe
– die Auflösung eines Gliederungsverbandes, soweit dieser vorsätzlich gegen die Satzung oder
erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der politischen Vereinigung verstoßen und ihr damit
schweren Schaden zugefügt hat.
(3) Jede Ordnungsmaßnahme ist schriftlich zu begründen. Mitgliedern oder Gliederungen steht
gegen alle sie betreffenden Entscheidungen grundsätzlich ein Widerspruchsrecht zu; näheres
regelt die Schiedsgerichtsordnung.

– Zum Beispiel kann das Schiedsgericht tagen, wenn ein Ausschluss für ein Mitglied aus der
politischen Vereinigung beschlossen wurde, soweit das Mitglied vorsätzlich oder erheblich gegen
Grundsätze oder Ordnungen der politischen Vereinigung verstoßen hat und die
Generalversammlung dies bestätigt.
(4) Auf Antrag des Präsidiums stellt das Schiedsgericht fest, ob schwerwiegende Verstöße gegen
Grundsätze oder Ordnungen der politischen Vereinigung vorliegen, es entscheidet auch über eine
strittige Auslegung und Anwendung von Organisationsregeln sowie den Ausschluss von Mitgliedern.
(5) Auf Bundesebene wird mindestens alle 4 Jahre von der Generalversammlung ein
Schiedsgericht gewählt. Es besteht aus dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und bis zu zwei
Beisitzern; § 8 (5) gilt entsprechend. Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig und an keine
Weisungen gebunden. Sie dürfen innerhalb der politischen Vereinigung kein anderes Amt
(Ausnahme: interne Rechnungsprüfer) bekleiden und auch keine regelmäßigen Einkünfte von
dieser beziehen oder deren Angestellte sein.
S. 10/11
§ 15 Salvatorische Klausel
(1) Sollten sich eine oder auch mehrere Regelungen in dieser Satzung als rechtlich unzulässig
erweisen, so sind diese bis zur Korrektur der Satzung durch eine Interpretation zu ersetzen, die
dem eigentlichen Zweck der Regelung nahekommt und gleichzeitig nicht gegen geltendes Recht
verstößt, also zum Beispiel nicht gegen das Parteiengesetz . Die Interpretation obliegt dem
Bundesschiedsgericht als höchste interne Instanz. Danach besteht die Möglichkeit der Anfechtung
vor einem ordentlichen Gericht.
§16 Wahl-, Finanz- und Schiedsgerichtsordnung
 Wahlordnung, Finanzordnung und Schiedsgerichtsordnung sind Bestandteil dieser Satzung.
 §17 Schlussbestimmung
(1) Die Satzung ist für Untergliederungen analog anzuwenden. Beschließt eine Gliederung eine
eigene Satzung, bedarf diese erst der Zustimmung aller übergeordneten Verbände.
(2) Die Satzung ersetzt bzw. ändert ab sofort die bisherige Satzung vom 12. 1. 2019.
 –————————————————————————-
 Köln, den 26.12.2019 Unterschriften Anwesende Mitglieder
S. 11/11

Aufstehenpartei Satzungs-Inhalte:
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
§ 2 Ziele, Zweck und Grundsätze
§ 3 Gliederung
§ 4 Aufnahme und Austritt von Mitgliedern
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Generalversammlung (Mitglieder- oder Delegiertenversammlung; Parteitag)
§ 7 Vorstand und Präsidium
§ 8 Beschlussfassung, Wahlen
§ 9 Mitglieder-Initiative, Mitglieder-Entscheid, Mitglieder-Befragung
§ 10 Finanzen
§ 11 Partnerschaften
§12 Arbeitsgruppen
§13 Wahlen zu Volksvertretungen
§ 14 Ordnungsmaßnahmen, Ausschluss
§ 15 Salvatorische Klausel
§ 16 Regelungen über Finanzordnung, Wahlordnung und Schiedsgerichtsordnung
§ 17 Schlussbestimmung
S. 12/11S. 13/11AUFSTEHENPARTEI Finanzordnung
§ 1 Haushaltsgrundsätze,
Verantwortlichkeit
Finanzen sowie Rechnungslegung richten sich nach Grundsätzen wirtschaftlicher und
sparsamer Haushaltsführung sowie ordnungsmäßiger Buchführung. Die Regelungen in der
Satzung sind zu beachten. Für die Einhaltung dieser Grundsätze und der Finanzordnung
ist der jeweilige Vorstand verantwortlich; für Untergliederungen stehen ihm hierzu
Kontrollrechte zu.
§ 2 Finanzplanung
Jeder Verband ist grundsätzlich verpflichtet, einen Finanzplan aufzustellen. Er kann
mehrere Kalenderjahre umfassen, ist regelmäßig fortzuschreiben und vom jeweiligen
Finanzverantwortlichen, im Zweifel dem Geschäftsführer aufzustellen. Einnahmen und
Ausgaben sollen für den gesamten Zeitraum der Finanzplanung ausgeglichen sein.
§ 3 Rechnungslegung
Der jeweilige Vorstand hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das
Vermögen in einem jährlichen Finanzbericht Rechenschaft zu geben. Gibt der
Bundesverband einen einheitlichen Rahmen dafür vor, ist dieser für alle Verbände
verbindlich.
Das Präsidium des Verbandes ist für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung samt
Aufstellung des Finanzberichts verantwortlich; die Genehmigung ist Aufgabe des jeweiligen
Vorstands. Verbände sind verpflichtet, Buchungen zeitnah vorzunehmen. Für die
Zusammenführung der Rechnungslegungen aller Verbände ist der Bundesverband
zuständig. Der Bundesverband kann jederzeit bestehende Verbände unterer Ebenen mit
der Übernahme einzelner Aufgaben betrauen; Verbände unterer Ebenen können für ihre
Unterverbände ebenso verfahren. Der Nachweis dafür ist von den beteiligten Verbänden
als Beleg zur Rechnungslegung zu nehmen; in den Folgejahren ist darauf entsprechend zu
verweisen.
Alle übergeordneten Verbände sind berechtigt, Rechnungslegung und Finanzen von
Untergliederungen jederzeit selbst oder durch beauftragte Personen zu prüfen. Die Prüfung
soll in Anwesenheit des jeweiligen Finanzverantwortlichen, im Zweifel des
Geschäftsführers der Untergliederung erfolgen.
§ 4 Rechnungsprüfung
Die Finanzberichte sind von gewählten Rechnungsprüfern oder ersatzweise einem
Wirtschaftsprüfer innerhalb von 6 Wochen nach Aufstellung zu prüfen.
Die Rechnungsprüfer prüfen den Finanzbericht und die Buchführung; insbesondere
untersuchen sie, ob das Rechnungswesen den gesetzlichen Vorschriften entspricht und
interne Regeln (Satzung, Beschlüsse usw.) eingehalten wurden. Rechnungsprüfer können
zur Überprüfung dieser Sachverhalte jederzeit Akteneinsicht verlangen. Prüfungen sind in
Prüfberichten festzuhalten, die von den Rechnungsprüfern zu unterzeichnen sind.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Mitglieder mit geregeltem Einkommen bezahlen 50 Euro jährlich; Rentner/Pensionäre 30 Euro
jährlich; andere Mitglieder ( z.B. Hartz-Empfänger, Studenten, Schwerbehinderte ) zahlen 10 Euro
jährlich. Eine beitragsfreie Ehren-Mitgliedschaft kann nur die
Generalversammlung zuerkennen.
Beiträge sind jeweils im Voraus fällig und bei Fälligkeit unaufgefordert zu leisten. Werden
Beiträge von anderen Personen übernommen, gelten die gezahlten Beträge als Spenden
der Beitragsübernehmer; die begünstigte Person bleibt insoweit beitragsfrei.AUFSTEHENPARTEI Finanzordnung– Seite 2 –
§ 6 Zuwendungen, Zuwendungsbescheinigungen
Für die Entgegennahme von Zuwendungen ist das jeweilige Präsidium verantwortlich. Es
soll Personen bestimmen, die in seinem Namen Einnahmen und Ausgaben tätigen; seine
Verantwortung wird dadurch jedoch nicht beeinträchtigt.
Zuwendungsbescheinigungen erstellt grundsätzlich nur der Bundesverband; er kann diese
Aufgabe aber an Unterverbände delegieren. Nehmen Verbände Zuwendungen selbst
entgegen, haben sie dem Bundesverband bis spätestens 5. 1. des Folgejahres alle für
Zuwendungsbescheinigungen notwendigen Daten schriftlich mitzuteilen und 10% der
Zuwendungssumme als Anteil für Verwaltungskosten gutzuschreiben und zu überweisen.
§ 7 Zweckgebundene Budgets
Für bestimmte Aufgaben (Bewerber, Verbände, Arbeitskreise usw.) können beim
Bundesverband jederzeit zweckgebundene Budgets beantragt werden. Dazu muss
der Zweck und ein Budget-Verantwortlicher benannt werden. Dem Budget werden
dann alle zweckgebundenen Einnahmen (Spenden mit Zweckbestimmung, anteilige
staatliche Mittel lt. § 8 usw.) gutgeschrieben.
§ 8 Staatliche Mittel
Soweit staatliche Mittel nicht anderweitig zweckgebunden zu verwenden sind, stehen
sie dem Bundesverband zu. Erhalten unterstützte Einzelbewerber staatliche Mittel
persönlich, sollen sie diese zu 50% freiwillig für Rücklagen (§ 9) oder vom Präsidium
als gleichwertig anerkannte Projekte spenden, falls das Präsidium dies so beschließt.
§ 9 Rücklagen/Zuschüsse (Bürgerprojekte, Risikoausgleich, Mitarbeiterbeteiligung)
Zuführungen zu Rücklagen setzt das Präsidium fest; für einzelne Rücklagen ist ein
Verteilungsschlüssel festzulegen. Das Präsidium kann dazu generelle Regelungen treffen.
Bei Bedarf sind insbesondere folgende Rücklagen zu bilden:
• Rücklage Risikoausgleich
• Rücklage Mitarbeiterbeteiligung
• Rücklage Bürgerprojekte
Einzelheiten dazu regelt bei Bedarf das Präsidium mit Zustimmung des Bundesvorstands.
Aus der Rücklage für Bürgerprojekte werden vom Präsidium anerkannte Projekte gefördert.
Sie sollen satzungsgemäße Ziele mustergültig umsetzen, wobei es sich auch um Projekte
handeln kann, die mit anderen Organisationen, Wählergruppen oder Parteien gemeinsam
finanziert werden. Die Verteilung der Förderung regelt das Präsidium mit Zustimmung des
Vorstands.
§ 10 Zuschüsse
Das Präsidium kann für besondere Leistungen gesonderte Zuschüsse beschließen, soweit
die Rücklagen das zulassen. Es dürfen jedoch höchstens die Hälfte der Rücklagen dafür
verwendet werden.
§ 11 Verschwiegenheit
Alle Bewerber, Mitglieder und sonstige Mitarbeiter, alle Verbände einschl. Partnerverbände
sowie alle Hilfspersonen sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit und zum Datenschutz
verpflichtet.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Finanzordnung tritt ab sofort in Kraft.
Die Finanzordnung wurde mit der erforderlichen Mehrheit am 26. 12. 2019 im Rahmen der Satzung
so einstmmig beschlossen.
Aufstehenpartei FinanzordnungWahlordnung Aufstehenpartei
§ 1 Teilnahme an Wahlen
(1) Wenn sich genügend geeignete Bürger für eine Kandidatur bewerben und
genügend Bürger unsere Bewerbung unterstützen, beteiligen wir uns auf allen Ebenen
an Wahlen, wobei überregionale Wahlen im Mittelpunkt stehen.
(2) Sehen Wahlvorschriften Direktkandidaten vor, stellen wir Mitglieder auf, die sich als
Direktkandidaten bewerben. Sehen Wahlvorschriften keine Direktkandidaten vor, ist
zur Wahrung der Chancengleichheit und zur Sicherung des Bürgereinflusses die
Aufstellung auch reiner Listenkandidaten zulässig.
(3) Bei Aufstellung von Listen beachten wir die regionale Ausgewogenheit. Bei der EU-
Wahl hat deshalb jede Region sowie der Bundesverband ein gleichberechtigtes
Vorschlagsrecht für Bewerber. Vorläufig werden die sechs Regionen Nordrhein-
Westfalen, Rheinland-Pfalz, Süd ( Bayern, Baden-Württemberg ) West (Hessen,
Saarland), Ost (Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Berlin) und Nord
(Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Bremen)
gebildet, die auf Vorschlag des Präsidiums vom Bundesvorstand jederzeit geändert
werden können.
(4) Da wir den Bürgern durch ihre Stimme (Erst- bzw. Personenstimme) unmittelbar
Einfluss auf unsere Listenaufstellung geben, orientiert sich unsere Listenreihung
immer an den erzielten Ergebnissen unserer Kandidaten bei den letzten Wahlen;
Einzelheiten dazu beschließt der Bundesvorstand auf Vorschlag des Präsidiums.
§ 2 Bewerbung um Kandidatur (Bewerber)
(1) Jeder Bürger, der sich eine Kandidatur zutraut und der die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt, kann sich bei uns bewerben. Bewerbungen sind bei der
zuständigen Geschäftsstelle fristgerecht und schriftlich mit den Unterlagen lt. Abs. 3
einzureichen. Der nominierende Verband soll dabei die Unterstützung durch
mindestens 5 wahlberechtigte Wahlkreis-Bürger fordern, falls ein Bewerber in den
letzten 10 Jahren vor der Wahl nicht bereits als Kandidat Unterstützer-Unterschriften in
dieser Stückzahl nachgewiesen hat.
(2) Die genaue Frist für Bewerbungen legt der aufstellende Verband fest; maßgebend
ist der Eingang bei der zuständigen Geschäftsstelle.
(3) Neben seiner Bewerbung soll der Bewerber seine politischen Ziele kurz erläutern
und einen Lebenslauf samt Bild in elektronischer Form einreichen. Mit diesen
Unterlagen wird er dann auf unseren Internet-Seiten vorgestellt. Der aufstellende
Verband kann darüber hinaus nach Rücksprache mit den Bewerbern weitere
Möglichkeiten zur Vorstellung nutzen.§ 3 Wahlteilnahme
(1) Für jede Wahlteilnahme ist die Zustimmung der Bürger Grundvoraussetzung; sie
bestimmen bei uns mit. Wir setzen die Zustimmung zu Bewerbern voraus, wenn die
Einholung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterstützer-Unterschriften für unsere
Kandidaten und Listen Erfolg hat. Falls vor offizieller Einreichung der Wahlunterlagen
bei der zuständigen Geschäftsstelle schriftlich mehr Wahlberechtigte einer Kandidatur
widersprechen als Unterstützer-Unterschriften vorliegen, ist ein Bürgervotum über die
Wahlbewerbung durchzuführen.
(2) Einzelheiten eines Bürgervotums regelt der Vorstand des aufstellenden Verbandes.
Daran beteiligen können sich alle am voraussichtlichen Wahltag wahlberechtigten
Bürger des Wahlgebietes. Der Aufruf dazu soll öffentlich und auf unserer Internet-Seite
erfolgen.
(3) Die Abstimmung hat schriftlich zu erfolgen; Mitglieder können unter Angabe ihrer
Mitgliedsnummer auch per E-Mail abstimmen. Der Eingang bei der zuständigen
Geschäftsstelle ist entscheidend. Eine Mindestbeteiligung ist nicht erforderlich; für
eine Wahlteilnahme bzw. eine Kandidatur muss die Zustimmung überwiegen.
§ 4 Listenreihung
(1) Werden Listen aufgestellt, sollen alle Kandidaten dazu einen gemeinsamen
Vorschlag erarbeiten, der § 1 Abs. 3 und 4 zu berücksichtigen hat. Der aufstellende
Verband kann dafür einen Vorschlag unterbreiten. Kandidaten können jederzeit eine
schlechtere Position beanspruchen, tauschen oder verzichten. Die Kandidaten
stimmen über ihren Vorschlag ab.
§ 5 Aufstellungsversammlung
(1) Aufstellungsversammlungen finden nach den gesetzlichen Vorgaben statt. Ist der
Wahlablauf nicht gesetzlich geregelt, wird er von der Versammlung selbst bestimmt;
im Zweifel gelten die gleichen Bestimmungen wie bei einer Generalversammlung.
(2) Mitglieder sind verpflichtet, die nach dem vorgenannten Verfahren ausgewählten
Bewerber vorzuschlagen; die Reihenfolge soll § 1 Abs. 3 und 4 bzw. § 4 entsprechen.
(3) Werden die nach dem vorgenannten Verfahren ausgewählten Bewerber nicht
gewählt oder eine andere Reihenfolge bestimmt, ist der Vorstand des aufstellenden
Verbandes auf Antrag verpflichtet, dagegen Widerspruch einzulegen und eine
Wiederholung der Aufstellungsversammlung auszuschreiben, deren Ergebnis dann
jedoch unwiderruflich ist.§ 6 Festlegung der gemeinsamen politischen Standpunkte der Kandidaten
(1) Alle Kandidaten bilden zusammen mit den Kandidaten der voran gegangenen Wahl
eine Arbeitsgruppe. Diese bestimmt auf Grundlage des § 2 unserer Satzung frei und
unabhängig ihre gemeinsamen politischen Standpunkte und Leitlinien. Dabei sollen
empfohlene Konzepte, Grundsatzprogramm und vorangegangene Programme
eingebunden und fortentwickelt werden. Jeder Kandidat hat das Recht und die Pflicht,
eigene Vorschläge einzubringen. Der aufstellende Verband organisiert regelmäßig
Treffen dieses Arbeitskreises und nimmt beratend daran teil.
(2) Stellt der aufstellende Verband bei den gemeinsamen Standpunkten und Leitlinien
einen Verstoß gegen Absatz 1 fest, steht ihm das Recht des Widerspruchs zu. Ergibt
sich danach keine einvernehmliche Lösung, entfällt der gemeinsame politische
Standpunkt ersatzlos.
(3) Jeder Kandidat kann neben gemeinsam festgelegten politischen Standpunkten
auch seine persönlichen Schwerpunkte vertreten, muss diese aber deutlich als solche
sichtbar machen.
§ 7 Veröffentlichung, Verschwiegenheit, Inkrafttreten
(1) Gesamtergebnisse von Abstimmungen und Besprechungen sollen öffentlich
gemacht werden, das Abstimmungsverhalten Einzelner darf jedoch von niemanden
veröffentlicht werden.
(2) Diese Aufstellungsordnung ist für bundesweite Wahlen bindend; sie gilt auch für
andere Wahlen, soweit Unterverbände für ihren jeweiligen Bereich keine davon
abweichende Regelungen getroffen haben.
Die Aufstehenpartei _Wahlordnung wurde am 26. 12. 2019 mit der erforderlichen
Mehrheit im Rahmen der neuen Satzung , deren Teil die Wahlordnung ist, so
beschlossen.AUFSTEHENPARTEI
Schiedsgerichtsordnung
§ 1 Allgemeines
(1) Jeder Widerspruch gegen eine
Entscheidung muss schriftlich an das zuständige Schiedsgericht gerichtet
werden. Er muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Verfahrensbeteiligten sowie die Vorwürfe
eindeutig benennen und mögliche Beweise, Urkunden und Zeugen aufführen. Es sind jeweils
Kopien für die
Gegenseite beizufügen. Fehlende Unterlagen sind durch das Schiedsgericht nachzufordern.
(2) Jede Partei kann Mitglieder des Schiedsgerichts wegen Befangenheit ablehnen. Jedes Mitglied
des
Schiedsgerichts kann sich selbst als befangen ablehnen. Das Schiedsgericht entscheidet darüber
eigenverantwortlich.
(3) Das Verfahren ist kostenfrei. Anträge können jederzeit zurückgenommen werden.
§ 2 Zuständigkeit, Verfahren
(1) Soweit Landes- oder Kommunalschiedsgerichte eingerichtet sind, sind diese für alle
Angelegenheiten ihrer
Ebene; in Zweifelsfällen jeweils das Schiedsgericht der untersten Ebene zuständig. Für alle übrigen
Fälle ist
das Bundesschiedsgericht einzige Instanz.
(2) Nach Eingang des Antrags sind dem Antragsgegner unverzüglich Kopien zuzusenden und dem
Antragsteller ist der Eingang zu bestätigen. Dem Antragsgegner ist für seine Gegenäußerung eine
Frist von
mindestens 2 Wochen einzuräumen.
(3) Nach Ablauf dieser Frist bittet das Schiedsgericht die Beteiligten, innerhalb von 1 Woche
geeignete
Vertrauenspersonen für die Beisitzeraufgabe zu benennen. Er kann den Beteiligten gleichzeitig auch
einen
Schlichtungsvorschlag unterbreiten.
(4) Nach Ablauf der Frist beruft das Schiedsgericht für dieses Verfahren je einen Beisitzer aufgrund
der
Vorschläge und vereinbart mit diesen den Termin für die Verhandlung. Hat eine Seite keine
Vertrauensperson benannt, beruft das Schiedsgericht selbst ein geeignetes Mitglied als Beisitzer.
§ 3 Mündliche Verhandlung
(1) Haben beide Seiten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, entfällt diese.
(2) Das Schiedsgericht setzt Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung fest und veranlasst die
Ladung der
Beteiligten (Antragssteller und Antragsgegner) sowie der Zeugen.
(3) Die Ladung zur Verhandlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen, die
jedoch im
Einvernehmen der Beteiligten verkürzt werden kann. Sie muss Ort und Zeit der Verhandlung,
Zusammensetzung des Schiedsgerichts, eine Belehrung über das Recht der Ablehnung wegen
Befangenheit und den Hinweis enthalten, dass bei Fernbleiben eines Beteiligten in dessen
Abwesenheit
entschieden wird.
(4) Die mündliche Verhandlung ist für Mitglieder der UNABHÄNGIGEN KANDIDATEN
grundsätzlich öffentlich.
Das Schiedsgericht kann Einzelne oder alle Zuhörer jederzeit ausschließen. Mit Zustimmung beider
Seiten
kann die Öffentlichkeit auch für jedermann herstellt werden.AUFSTEHENPARTEI SCHIEDSGERICHTSORDNUNG S. 2/2
(5) Zunächst wird die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt und der Sachverhalt nach Aktenlage
nochmals
vorgetragen. Danach erteilt der Vorsitzende den Beteiligten abwechselnd das Wort, damit diese ihre
Anträge stellen und begründen können. Vor Abschluss der Beweisaufnahme und Erörterung des
Sachverhalts erhält jede Seite nochmals die Gelegenheit zu einer abschließenden Äußerung;
anschließend
wird die mündliche Verhandlung geschlossen.
(6) Werden Entscheidungen des Vorsitzenden beanstandet, entscheidet das Schiedsgericht
abschließend.
Über den Verlauf ist ein Protokoll zu fertigen, das den wesentlichen Inhalt wiedergibt. Anträge der
Beteiligten sind darin im Wortlaut aufzuführen. Das Protokoll ist vom Schiedsgericht zu
unterschreiben und
allen Beteiligten sowie dem jeweiligen Vorstand sofort zuzuleiten.
§ 4 Entscheidung
(1) Der Entscheidung des Schiedsgerichts dürfen nur solche Feststellungen zugrunde gelegt werden,
die den
Beteiligten bekannt sind und zu denen sie Stellung nehmen konnten. Bei Bedarf kann eine erneute
mündliche Verhandlung angesetzt werden.
(2) Die Beratung des Schiedsgerichts findet nicht öffentlich statt. Die Beschlussfassung erfolgt mit
einfacher
Mehrheit.
(3) Die Entscheidung ist vom Schiedsgericht zu unterschreiben und den Beteiligten innerhalb einer
Woche
nach Ende der mündlichen Verhandlung durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen
und ggf.
auf die Berufungsmöglichkeit hinzuweisen. Der jeweilige Vorstand erhält eine Kopie.
(4) Gegen Entscheidungen der Landes- und Kommunalschiedsgerichte ist innerhalb von 1 Woche
Berufung
beim Schiedsgericht der übergeordneten Gliederung zulässig. Berufungsverfahren sind letzte
Instanz. Für
sie gelten die gleichen Vorschriften; eine erneute mündliche Verhandlung entfällt jedoch.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Schiedsgerichtsordnung wurde im Rahmen der General-Aufstehenpartei-
Hauptversammlung ( AUFSTEHENPARTEI-Bundesparteitag ) am 26.12. 2019 einstimmig so
beschlossen und von diesem Tag an gültig.